S A T Z U N G 
Turnvereins Schwörstadt 1955 e.V.
 


 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1.      Der am 20. August 1955 in Schwörstadt gegründete Verein führt den Namen "Turnverein Schwörstadt 1955 e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Schwörstadt. Er wurde am 20. Januar 1957 in das Vereinsregister Nr. VR 400 beim Amtsgericht Lörrach eingetragen. 

2.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

3.      Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Freiburg e.V. und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Bei Bedarf können weitere Mitgliedschaften erworben werden.



§ 2   Zweck
 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

2.      Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 

3.      Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen, unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der Jugend,  verwirklicht. 

4.      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3   Mittelverwendung 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft 

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

2.      Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 

3.      Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft 

1.      Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 

2.      Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. 

3.      Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)     Verweis,
b)     Geldstrafe
c)      zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. 

4.      Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)     wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b)     wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c)      wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d)     wegen unehrenhafter Handlungen.



§ 6 
Rechtsmittel 

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4 Abs. 2), eine Maßregelung (§ 5 Abs. 3) sowie gegen einen Ausschluss (§ 5 Abs. 4) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

§ 7  Beiträge 

1.      Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

2.      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8  Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind:

a)     der Vorstand
b)     die Mitgliederversammlung.

 

§ 9  Vorstand 

1.      Der Vorstand arbeitet
a)     als geschäftsführender Vorstand:
      bestehend aus


-         
dem/der 1. Vorsitzenden,
-         
dem/der 2. Vorsitzenden,
-         
dem/der Kassenwart(in),
-         
dem/der Schriftführer(in) und

b)     als Gesamtvorstand:
bestehend aus


-         
dem geschäftsführenden Vorstand (a),
-         
Abteilungsleiter(in) für Erwachsenensport,
-         
Abteilungsleiter(in) für Kinder- und Jugendsport,
-         
Abteilungsleiter(in) Leichtathletik,
-         
Abteilungsleiter(in) Tischtennis,
-         
3 Beisitzern (innen). 

2.      Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der/ die 1.Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden tätig. 

3.      Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

4.      Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitgliederkreis. 

5.      Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. 

6.      Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung. 

7.      Der/Die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.



§ 10  
Mitgliederversammlung 

1.      Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

2.      Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. 

3.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a)     der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt, oder es
b)     ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. 

4.      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäfts-führenden Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schwörstadt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen. 

5.      Mit der Einladung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a)     Entgegennahme der Berichte,
b)     Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c)      Entlastung des Gesamtvorstandes,
d)     Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e)     Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 

6.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

7.      Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

8.      Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge nur dann behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig.

 9.      Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.


§ 11   Wahlen, Stimmrecht und Wählbarkeit 

1.      Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter, die Schriftführer und Kassierer der Abteilungen sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.  

2.      Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

 

§ 12   Abteilungen 

1.      Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Für die Gründung einer weiteren Abteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.   

2.      Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem gehört der Abteilungsleiter, der Abteilungskassierer und der Abteilungsschriftführer an sowie je nach Bedarf weitere Mitglieder der Abteilung.  

3.      Der Abteilungsleiter, der Abteilungskassierer und der Abteilungsschriftführer werden von der Abteilungsversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.  

4.      Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand unter Vorlage einer Tagesordnung einzuladen. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.  

5.      Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig unter Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Sie ist zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.  

6.      Die Abteilungen haben ein eigenes Kassenrecht. Sie verwalten die von ihnen erwirtschafteten und zugewiesenen Mittel selbstständig. Die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins. 

7.      Mindestens einmal jährlich hat eine Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter oder von einem von ihm benannten Vertreter  aus der Mitte des Ausschusses geleitet.


§ 13  Protokollierung der Beschlüsse 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Abteilungsversammlungen, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind vom Schriftführer des Vereins bzw. der Abteilungen zweckgemäß aufzubewahren.

 

§ 14   Kassenprüfung 

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes/-in.

 

§ 15   Ordnungen 

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung. Die Ordnung wird vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

 

§ 16   Auflösung des Vereins 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

2.      Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)     der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b)     von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 

3.      Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 

4.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den

Þ   
Südbadischen Tischtennisverband e.V.
Þ   
Badischer Turnerbund e.V.
Þ   
Badischen Leichtathletikverband e.V. 

zu gleichen Teilen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. 


 Die vorstehende Satzung wurde am 27. Februar 2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen.